§ l Name. Sitz und Zweck
Der Verein führt den Namen Narrenzunft "Stegstrecker" Pfullendorf.
Er ist rechtsfähig durch Eintragung im Vereinsregister.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gcmeinnützigkeitsverordnung vom 24.Dezember 1953.
Der Zweck des Vereins dient der Erhaltung und der Förderung des alten Pfullendorfer Fasnetbrauchtums. Dazu veranstaltet er regelmäßige
Zusammenkünfte mit dem Ziel der Pflege der heimatlichen Straßenfasnet, einer geordneten Saalfasnet einschließlich des gebräuchlichen Schnurrens
und unterhält zu diesem Zweck das Zunfthaus in der Pfarrhofgasse 10.
Das Geschäftsjahr erstreckt sich vom l.. Juni des laufenden Jahres bis zum 31. Mai des folgenden Jahres. Etwaige Gewinne dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder Unbescholtene werden. Minderjährige können die Mitgliedschaft mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters erwerben. Der
Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vereinsvorstand erfolgen.
Die Vorstandschaft kann die Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen verweigern.
§ 3 Ehrenmitgliedschaft
Zu Ehrenmitgliedern der Narrenzunft "Stegstrecker" kann der Zunftbeirat solche Personen ernennen, die sich in langjähriger Mitgliedschaft oder besonders um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Die Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch vorschriftsmäßige Austrittserklärung oder durch Ausschluss.
Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Schlusse des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat möglich. Die Austrittserklärung ist dem geschäftsführendem Vorstand schriftlich mitzuteilen, andernfalls ist der Beitrag noch für ein weiteres Jahr zu entrichten. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen bei grober Verletzung der Satzung oder der Interessen der Narrenzunft "Stegstrecker", bei schwerer Beleidigung eines Mitgliedes, des geschäftsführenden Vorstandes, des Narrenrates, des Zunftbeirates, bei wiederholter Störung des Vereinsfriedens, bei Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrags. Über den Ausschluss beschließt der Zunftbeirat.
§ 5 Mitgliederbeitrag
Der Mitgliederbeitrag wird durch die Generalversammlung festgesetzt und wird einmal im Jahr erhoben.
§ 6 Gliederung der Zunft
Die Narrcnzunft "Stegstreckcr" Pfullendorf gliedert sich in :
1. den Vorstand
2. den geschäftsführenden Vorstand
3. den Narrenrat
4. den Zunftbeirat
5. die Generalversammlung
6. die außerordentliche Generalversammlung
§ 7 Der Vorstand
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der erste Vorsitzende (Zunftmeister) Er vertritt die Narrenzunft "Stegstrecker" allein, gerichtlich und außergerichtlich. Insbesondere obliegt die Überwachung der gesamten Geschäftsführung. Im Verhinderungsfalle wird er durch den zweiten Vorsitzenden (stellvertr. Zunftmeister) vertreten.
§ 8 Der geschäftsführende Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden und dem Geschäftsführer, dem Kassier und dem Zeugmeister. Sie erledigen die laufenden Aufgaben, sofern diese nicht dem Narrenrat und dem Zunftbeirat vorbehalten sind.
§ 9 Der Narrenrat
Der Narrenrat besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie neun bis elf Narrenräten.
Die Narrenmutter, der Narrenvater, sowie der Narrenpolizei werden aus und vom Narrenrat gewählt.
Der Narrenrat besteht nur aus männlichen Mitgliedern.
Dem Narrenrat obliegt die Gestaltung und die Organisation der Fasnet, sowie die Repräsentation der Narrenzunft
Stegstrecker". Er beschließt mit einfacher Mehrheit der Erschienenen über Ausgaben, die die Höhe von 500,- DM überschreiten. Es sollen mehr als
die Hälfte der Narrenräte anwesend sein. Dem Narrenrat und dem Zunftbeirat ist vor der Generalversammlung der Kassenbericht vorzutragen.
§ 10 Der Zunftbeirat
Der Zunftbeirat setzt sich zusammen aus dem gcschäftsführcndcn Vorstand, dem Narrenrat, dem Narrenpolizei, den Gruppenführern der zur Zunft
gehörenden Gruppen und bis zu zehn Ausschußmitgliedern aus den Gruppen sowie den Ehrenzunftmeistern. Außerdem bis zu fünf Mitgliedern, die
nicht aus den Gruppen kommen.
Die Ausschussmitglieder werden vom Zunftbeirat vorgeschlagen und von der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählt.
Weiterhin wird auf Vorschlag des Zunftbeirates der Narrenrat mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden, auf drei Jahre gewählt.
Dem Zunftbeirat obliegt die Beschlussfassung Ober das jeweilige Fasnetprogramm sowie sonstiger Aktivitäten und die Verleihung von Orden und
Ehrenmitglied Schäften.
§ 11 Die Generalversammlung
Die Generalversammlung wird zu Beginn des neuen Geschäftsjahres abgehalten. Dabei ist jedes Mitglied stimmberechtigt, dass den vollen Mitgliederbeitrag bezahlt hat; ebenso stimmberechtigt sind Ehrenmitglieder. Die Generalversammlung ist zuständig für:
a) Wahl der Vorstandschaft und des geschäftsführenden Vorstandes auf die Dauer von drei Jahren
Um die Führung der Zunft stets zu gewährleisten wird der geschäftsführende Vorstand im Rhythmus gewählt, zeitversetzt:
— in einem Jahr Zunftmeister und Kassier
— im anderen Jahr stellvertretender Zunftmeister, Geschäftsführer und Zeugmeister
b) Wahl der Ausschussmitglieder auf die Dauer von zwei Jahren
c) Berichte des geschäftsführenden Vorstandes
d) eventuelle Satzungsänderungen
e) Festsetzung des Jahresbeitrages
f) Prüfung der Rechnungslegung
g) Erteilung der Entlastung
h) Wahl von zwei Kassenprüfern
i) Wünsche und Anträge
Die Generalversammlung ist vom geschäftsführenden Vorstand mindestens zehn Tage vorher durch die Presse einzuberufen. In der
Generalversammlung hat jedes Mitglied nur persönliches Stimmrecht. Bei Abstimmungen entscheidet eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden
Mitglieder.
§ 12 Die außerordentliche Generalversammlung
Außerordentliche Generalversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder unterschriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
§ 13 Beurkundung der Beschlüsse
Die in Narren- und Zunftbeiratssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 14 Auflösung
Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur auf einstimmigen Beschluss einer außerordentlichen Generalversammlung, in der mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss, erfolgen. Bei Auflösung der Zunft oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Pfullendorf, die verpflichtet wird, das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke innerhalb der Stadt zu verwenden.
§ 15 Gruppenordnung der Narrenzunft "Stegstrecker" Pfullendorf
Die Gruppenordnung ist ein untrennbarer Bestandteil der Satzung der Narrenzunft "Stegstrecker" e. V. Pfullendorf.
Alle Pflichten und Rechte der Satzung finden auch auf die Gruppen Anwendung.
Die Gruppen wählen aus Ihren Reihen einen Gruppenführer, der für seine Gruppe verantwortlich ist und im Zunftbeirat stimmberechtigt ist. Die
Gruppen sind bei Veranstaltungen durch den Verein mitversichert. Die Auslagen für Zwecke der Fasnet übernimmt im Rahmen des Zulässigen und
Vertetbaren die Zunft.
Sämtliche Gruppenmitglieder müssen Mitglieder der Narrenzunft "Stegstrecker" e. V. Pfullendorf sein. Bei Neuaufnahmen ist erst die Mitgliedschaft
in der Zunft erforderlich.
Der Verein ist am 29. August 1960 unter Aktenzeichen VR 30 in das Vereinsregister eingetragen.
Über diese Satzung wurde in der Generalversammlung am 05. Mai 1995 abgestimmt und Sie wurde mehrheitlich beschlossen.
Pfullendorf, den 05Mai 1995
Die Vorstandschaft
Karl Fehrenbach Thomas Obert Heinz Kühnlenz Peter Kern Karl Obert
Zunftmeister stv. Zunftmeister Geschäftsführer Kassierer Zeugmeister
